Stellvertretung des Bürgermeisters - sachliche Lösung steht noch aus
Pressemitteilung Nr. 035/2026
Die Einheitsgemeinde Stadt Tangerhütte informiert über den aktuellen Stand zur Besetzung der 1. Stellvertretung des Bürgermeisters im Verhinderungsfall. Ziel ist es, eine rechtskonforme und verlässliche Vertretungsregelung sicherzustellen und die Handlungsfähigkeit der Verwaltung jederzeit zu gewährleisten.
Warum die Stellvertretung wichtig ist
Die Stellvertretung wird immer dann tätig, wenn der Bürgermeister verhindert ist. Nach dem Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) ist die Wahl bzw. Abwahl der Stellvertretung Aufgabe des Stadtrates.
Die Hauptsatzung der Einheitsgemeinde sieht zudem vor, dass zwei allgemeine Stellvertreter für die Amtszeit des Bürgermeisters zu wählen sind.
Rückblick: Abwahlbeschluss und rechtliche Klärung
Im Oktober 2023 wurde ein Antrag zur Abwahl der 1. Stellvertretung eingebracht; der Stadtrat beschloss die Abwahl in geheimer Wahl am 06.12.2023 (Mehrheit: 13 Ja / 8 Nein / 0 Enthaltungen).
Der Bürgermeister legte dagegen Widerspruch ein und begründete dies u. a. damit, dass eine Abwahl nur aus ermessensfehlerfreien, sachlichen Gründen erfolgen dürfe und nicht willkürlich bzw. aus unsachlichen Motiven.
Der Stadtrat half dem Widerspruch in seiner Sitzung am 31.01.2024 nicht ab (11 Ja / 9 Nein / 0 Enthaltungen). Es folgte ein erneuter Widerspruch des Bürgermeisters, woraufhin die Angelegenheit der Kommunalaufsicht vorgelegt wurde.
Die Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Stendal entschied, dass die Beschlüsse des Stadtrates rechtmäßig ergangen seien
Ein Kernproblem: gesetzlich zwingende Vertretung – keine automatische „Nachrück“-Regel
Die Verwaltung weist darauf hin: § 67 Abs. 1 KVG LSA sieht zwingend die Wahl eines allgemeinen Vertreters für den Verhinderungsfall vor. Wenn die Abwahl vollzogen wird, darf dadurch keine Situation entstehen, in der es keinen 1. Allgemeinen Vertreter gibt.
Zwar existiert eine weitere Vertretung als zweite Stellvertretung – es gibt aber keinen Automatismus, dass diese zur ersten Stellvertretung „aufrückt“. Dies würde der erforderlichen Festlegung der Reihenfolge nach dem KVG LSA widersprechen.
Bewertung der Verwaltung zum damaligen Antrag
In der damaligen Verwaltungseinschätzung wird dargestellt, dass sich aus der schriftlich vorliegenden Begründung keine konkreten sachlichen Gründe ableiten ließen, die unmittelbar die Ausübung der Stellvertreterfunktion betreffen. Genannt wurden u. a. Themen aus der allgemeinen Verwaltungstätigkeit (z. B. Jugendarbeit/Sozialausschuss, Bauhof-Organisation, Betriebsklima), nicht jedoch konkrete Vorgänge aus der Stellvertretungsrolle.
Unabhängig davon ist die aktuelle Situation nun vor allem organisatorisch zu lösen: Es muss eine handlungsfähige und rechtssichere Vertretung hergestellt werden.
Lösungsweg: Wahl der 1. Stellvertretung wieder auf der Tagesordnung
Aus Sicht der Verwaltung führt an einer Wahlentscheidung kein Weg vorbei: Die Wahl eines 1. Allgemeinen Stellvertreters muss erfolgen, weshalb das Thema erneut auf die Tagesordnung gesetzt wurde
Die Verwaltung betont, dass es im Haus eine Mitarbeiterin gibt, die bereit ist, die Funktion weiter wahrzunehmen. Die Abläufe seien im Team eingespielt und würden die Handlungsfähigkeit der Einheitsgemeinde sichern.
Bürgermeister: Fokus auf Lösungen statt Selbstbeschäftigung
Der Bürgermeister appelliert an eine pragmatische Lösung im Interesse der Einheitsgemeinde: „Wir schaden uns hier grundlos selbst. Diese Selbstbeschäftigung bindet Zeit und Energie, die wir angesichts der Herausforderungen dringend für die Sacharbeit brauchen. Entscheidend ist, dass die Stellvertretung rechtssicher geregelt ist.“
Gleichzeitig wird betont: Niemand kann zur Übernahme dieser nicht vergüteten Funktion gezwungen werden. Deshalb setzt die Verwaltung auf Gespräche mit den Gremien, um zeitnah einen tragfähigen Weg zu finden.
Hintergrund
Die Stellvertretung des Bürgermeisters im Verhinderungsfall ist erforderlich, damit die Verwaltung auch bei Abwesenheit des Bürgermeisters rechtsverbindlich handeln kann. Die Hauptsatzung sieht zwei Stellvertretungen vor; die Reihenfolge ist festzulegen.