Neue Einnahmen aus erneuerbaren Energien: Stadtrat berät über Verwendung
Pressemitteilung Nr. 216/2026
Mit dem Gesetz zur Akzeptanzsteigerung und Beteiligung beim Ausbau der erneuerbaren Energien in Sachsen-Anhalt erhalten Kommunen seit dem 1. Oktober 2025 einen gesetzlichen Anspruch auf finanzielle Abgaben von Betreibern bestimmter neu in Betrieb genommener Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen.
Der Stadtrat der Einheitsgemeinde wird sich am 30. September 2026 mit der Frage befassen, wie die daraus künftig erzielten Einnahmen innerhalb der Einheitsgemeinde verwendet werden sollen. Aktuell wird die Vorlage in den Ortschaften und Ausschüssen besprochen.
Was regelt das Gesetz?
Zahlungspflichtig sind grundsätzlich Betreiber von Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1.000 Kilowatt sowie Betreiber von Photovoltaik-Freiflächenanlagen, sofern die jeweilige Anlage nach Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen wurde.
Die Höhe der Abgabe beträgt 0,3 Cent je tatsächlich erzeugter Kilowattstunde. Vorgesehen ist zugleich ein jährlicher Mindestbetrag von 5,50 Euro je Kilowatt Nennleistung bei Windenergieanlagen beziehungsweise 2,50 Euro je Kilowatt-Peak bei Freiflächenanlagen.
Bei Windenergieanlagen sind Gemeinden anspruchsberechtigt, wenn sich ihr Gemeindegebiet ganz oder teilweise innerhalb eines Radius von 2.500 Metern um den geometrischen Mittelpunkt des Anlagenmastes befindet. Bei Photovoltaik-Freiflächenanlagen entsteht der Anspruch für die Gemeinde, auf deren Gebiet die Anlage errichtet wird.
Sind mehrere Gemeinden betroffen, wird die Abgabe entsprechend den gesetzlich festgelegten Flächenanteilen aufgeteilt.
Besondere Regelung für Einheitsgemeinden
Das Gesetz enthält darüber hinaus eine Regelung für Einheitsgemeinden. Danach sollen mindestens 25 Prozent der jeweiligen Einnahmen in den unmittelbar betroffenen Ortsteilen eingesetzt werden.
Für die Einheitsgemeinde soll nun festgelegt werden, welcher Anteil der Einnahmen künftig in den unmittelbar betroffenen Ortsteilen verwendet wird. In den bisherigen Beratungen werden hierzu derzeit unterschiedliche Anteile von 25 Prozent, 35 Prozent und 50 Prozent diskutiert. Eine abschließende Entscheidung ist noch nicht getroffen.
Wofür können die Einnahmen eingesetzt werden?
Die Einnahmen sind nach dem Gesetz zweckgebunden. Sie müssen für Maßnahmen verwendet werden, die der Steigerung der Akzeptanz für den Ausbau erneuerbarer Energien dienen.
Das Gesetz nennt hierfür insbesondere die Aufwertung des Ortsbildes und der ortsgebundenen Infrastruktur, Informationen zu erneuerbaren Energien, die Förderung kommunaler Veranstaltungen sowie sozialer, kultureller, Bildungs- und Freizeitangebote, kommunale Bauleitplanungen im Bereich erneuerbarer Energien, die Weitergabe von Mitteln an Einwohnerinnen und Einwohner sowie die Errichtung und Sanierung kommunaler Gebäude.
Für gesetzliche Pflichtaufgaben der Kommune dürfen diese Mittel nicht verwendet werden. Für die Einwohnerinnen und Einwohner soll außerdem erkennbar sein, dass eine finanzierte Maßnahme aus den Einnahmen nach dem Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz ermöglicht wurde.
Weitere Beratung
Nach der Beratung im Ausschuss für Bau, Umwelt, Wirtschaft und Verkehr am 16. September sowie im Haupt-, Finanz- und Vergabeausschuss am 28. September, soll der Stadtrat am 30. September 2026 über die kommunale Regelung entscheiden.